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WALDKINDERGARTEN WIESEL e.V.

Bad Soden am Taunus

 

Satzung des Waldkindergarten Wiesel e.V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein hat den Namen "Waldkindergarten Wiesel e.V."

2. Der Verein hat seinen Sitz in 65812 Bad Soden am Taunus.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Königstein im Taunus einzutragen.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Verein hat es sich dabei zur Aufgabe

    gemacht, der psychischen, körperlichen und sozialen Gesundheit der Kinder in einer umweltfreundlichen

    Gesellschaft zu dienen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

    "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO), in der jeweils gültigen Fassung

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Trägerschaft eines Waldkindergartens. Der

    Verein übernimmt die finanziellen, organisatorischen und pädagogischen Aufgaben für den Betrieb des

    Waldkindergartens; er ist für dessen Planung, Durchführung und Entwicklung zuständig.

4. Der Verein ist nach den gesetzlichen Bestimmungen bestrebt als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt

    zu werden (§ 75 KJHG).

5. Dem Verein ist es gestattet, an anderen Einrichtungen mitzuwirken oder diese zu unterstützen, wenn dies

    dem Vereinszweck dienlich ist.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

    erhalten. Die Mitglieder erhalten auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Mittel

    oder Vermögen des Vereins; ihnen steht auch kein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile hiervon

    zu.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch

    unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2. Über die Aufnahme von natürlichen Personen entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen

    Aufnahmeantrags (gemäß Muster). Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung

    durch den Vorstand.

3. Über die Aufnahme von juristischen Personen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher

    Mehrheit aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags. Die Mitgliedschaft be­ginnt mit der schriftlichen

    Aufnahmebestätigung durch den Vorstand.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. Die Austrittserklärung ist dem

    Vorstand schriftlich anzuzeigen und mit Zugang wirksam. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet

    die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 75% der anwesenden Mitglieder; als

    Ausschlussgründe kommen insbesondere in Betracht: Verletzungen des Vereinszweck,

    Zuwiderhandlungen gegen den Vereinszweck, Beitragsrückstände (mehr als ein Jahresbeitrag).

 

§ 5 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind:

                - die Mitgliederversammlung

                - der Vorstand

 

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Es findet jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorstand alle Vereins-

    mitglieder mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im

    amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Bad Soden am Taunus einlädt. Im übrigen ist die Mitglieder-

    versammlung zu berufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des

    Zwecks und der Gründe verlangt. 

2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder,

    soweit diese Satzung oder gesetzliche Vorschriften keine anderen Mehrheiten vorschreiben. Jedes

    Mitglied hat eine Stimme.  Die Ausübung eines Stimmrechts für nicht anwesende Mitglieder bedarf einer

    schriftlichen Vollmacht.

3. In der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung können Beschlüsse zu folgenden Punkten gefasst

    werden: 

        a) Genehmigung des Berichts des Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr

        b) Genehmigung des Berichts des Kassiers über das abgelaufene Geschäftsjahr

        c) Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers

        d) Genehmigung und Feststellung der Jahresrechnung

        e) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags

        f)  Entlastung des Vorstands

        g) Wahl der Mitglieder des Vorstands (gemäß § 7 — alle 2 Jahre)

        h) Wahl des Kassenprüfers 

4. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung durch

    seinen Stellvertreter geleitet. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein

    schriftliches Protokoll nebst Anwesenheitsliste zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu

    unterzeichnen ist; der Vorstand bestimmt den Schriftführer aus den anwesenden Mitgliedern. 

5. Für die Beschlussfassung ist, soweit diese Satzung an anderer Stelle keine andere Mehrheit bestimmt, die

    Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme. Über

    die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand.

 

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer.

2. Der Verein wird gemeinschaftlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten (§ 26 BGB).

3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt.

    Wiederwahl ist zulässig. Das amtierende Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt bis an seine Stelle ein

    Nachfolger gewählt oder durch Gericht bestimmt wurde.

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als

    abgelehnt.

5. Der Rücktritt eines Vorstands bedarf der Schriftform gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern.

    Treten alle Vorstandsmitglieder gemeinsam zurück, haben sie dies dem Vereinsregister anzuzeigen.

6. Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins. Er kann seine Aufgaben an andere

    Vereinsmitglieder und andere Personen delegieren.

7. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Vorstandsmitglied

    gesondert mit einer gesonderten Tätigkeit im Waldkindergarten (z.B. pädagogischen Tätigkeiten) betraut

    ist; er erhält dann im Rahmen eines abzuschließenden Arbeitsvertrags die bei Beschäftigung eines Dritten

    übliche Vergütung.

 

§ 8 Satzungsänderung

    Für die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von mehr als 75% der anwesenden Mitglieder der

    Mitgliederversammlung notwendig, zu der ordnungsgemäß unter Ankündigung der geplanten

    Satzungsänderung geladen wurde.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen außerordentlichen General-

    versammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der

    stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Auflösungsbeschluss bedarf der ¾ Mehrheit der

    anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sollten bei dieser Versammlung weniger als 2/3 der

    stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann in

    jedem Fall beschlussfähig ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf auch in dieser Versammlung einer Mehrheit

    von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

2. Mit Wegfall des Satzungszweckes löst sich der Verein auf.

3. Bei Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung gleichzeitig einen Beschluss darüber

    herbeizuführen, an welche Einrichtung (Institution, Körperschaft oder anderer Verein) das Vermögen des

    Vereins weiterzuleiten ist, wobei nur eine solche Einrichtung aus­zuwählen ist, die das Vermögen selbst

    unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet. Beschlüsse über die

    künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

§ 10 Inkrafttreten

1. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

2. Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 07.10.2005 beschlossen.

 

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